Die populärsten Irrtümer

Diesen Beitrag teilen:

– über die Homöopathie und die konventionelle Medizin – Teil 4

Harald Walach

Weil ich in Debatten immer wieder die gleichen falschen Aussagen höre, stelle ich sie hier einmal zusammen mit den entsprechenden Argumenten, Daten und Fakten: Irrtümer, die über die Homöopathie geäussert werden, meistens mit entsprechenden Irrtümern über die Medizin gepaart. Ich hoffe, das entspannt die Debatte, die ich als unnötig polarisiert und wenig konstruktiv wahrnehme. Es geht weiter mit

Irrtum Nr. 4 – Ungeprüfte Medikamente

Konventionelle Medikamente müssen klinisch geprüft werden, homöopathische nicht

Über die Zulassung homöopathischer Arzneien entscheidet nach dem Arzneimittelgesetz das Bundesinstitut für Arzneimittel. Das Arzneimittelgesetz sieht in der Tat für die „Besonderen Therapierichtungen“, wie sie heißen, Sonderregelungen vor. Dazu gehören neben der Homöopathie die Phytotherapie und die anthroposophische Medizin. Für die Homöopathie gilt eine Registrierung der Einzelmittel nach dem Homöopathischen Arzneibuch, einem Herstellungskodex der gleichzeitig Gesetzescharakter hat, weil er vorschreibt, wie homöopathische Arzneien hergestellt werden müssen. Einzelmittel erhalten dann eine Registrierung und dürfen über Apotheken ohne weiteres vertrieben werden und jeder kann sie kaufen. Aufgrund der Komplexität der Verschreibungsregeln kann damit aber nur derjenige etwas anfangen, der weiß, wie man die Homöopathie handhabt. Daher werden diese registrierten Arzneien auch nicht weiter beforscht, denn sie gehen ohne Indikationshinweis in den Markt. Will hingegen ein Hersteller eine Indikation für eine Kombination oder eine Einzelsubstanz xyz beantragen, etwa bei abc-Krankheit, dann müssen dafür Belege vorgelegt werden. Je nachdem wie schwer die abc-Krankheit ist, müssen die Belege dann aus bereits durchgeführten Studien (aus der Literatur) kommen oder auch eigene Studien durchgefürt werden. Die Arzneimittelkommission D hat in ihrer Beratungsfunktion für das BfArm eine Abstufung von Indikationen vorgeschlagen, die dazu führt, dass die Beanspruchung von Indikationen für homöopathische Arzneien durch Hersteller in etwa so gehandhabt werden wie bei konventionellen Arzneien auch: Es müssen Studien vorgelegt werden. Die Registrierung von Einzelmitteln ist aus der Tradition begründet und kann in etwa mit der Rechtssicherheit von Gewohnheitsrecht verglichen werden. Gewisse althergebrachte Kombinationen konnten auch über das Gewohnheitsrecht weitere Zulassung erhalten.

Ähnlich wird es auch bei konventionellen Arzneimitteln gehandelt: Neue Substanzen müssen einen Wirksamkeitsnachweis durch Studien erbringen. Alteingesessene Arzneimittel in der Regel nicht. Penicillin z.B. wurde meines Wissens nie durch eine verblindete Studie in seiner Wirksamkeit bewiesen, einfach weil nach seiner Einführung der Erfolg so offensichtlich war und weil man eine klare Theorie seiner Wirkung hatte. Umgekehrt gab und gibt es viele Stoffe in der konventionellen Pharmakologie, deren Wirkung lange nicht geklärt war, genauer gesagt, bei denen man wusste, dass sie wirken, aber nicht genau wie. Das war etwa der Fall für die Acetylsalicylsäure. Als Präparat aus Weidenrindenextrakt war es der Volksheilkunde seit langer Zeit als Fiebermittel bekannt. Als Aspirin synthetisiert wurde es seit 1899 als Patent geführt. Die Wirkweise, nämlich die Hemmung der Prostaglandinsynthese, wurde erst 1971 aufgeklärt. Es gibt viele Beispiele von Arzneimitteln, die nie auf ihre Wirksamkeit geprüft wurden, aber über Traditionsargumente im Arzneischatz geblieben sind. Es gibt Beispiele für Medikamente die gut geprüft wurden, auch Wirsamkeitsnachweise erbracht haben, aber trotzdem nur begrenzt brauchbar sind. Die in dem ersten Beitrag dieser Reihe kurz genannten SRRIs sind dafür ein gutes Beispiel. Das kommt daher, dass zu Zulassungszwecken je nach Verfahren nur ein bis zwei positive Studien vorliegen müssen und es egal ist, wieviele negative Befunde vorhanden sind, solange positive Belege nachweisbar sind.

Anders gesprochen: Die Zulassung prüft nur, ob im Prinzip Wirksamkeit vorhanden ist, nicht ob diese Wirksamkeit klinisch tauglich ist. Im Fall der Homöopathie ist dies über das Traditionsargument geschehen. Denn hier haben Arzneien auch eine deutlich andere Rolle: Sie werden nicht für Krankheiten, sondern im Wesentlichen für Symptomkonstellationen, ober überspitzt für Personen verwendet. Daher scheidet das übliche Prüfverfahren hier aus und der Gesetzgeber hat das erkannt und konsequent übernommen. Wird hingegen eine Krankheitsindikation beansprucht, dann greift auch hier die indikationsbezogene Überprüfung, wie in der konventionellen Medizin auch.

Print Friendly, PDF & Email
Diesen Beitrag teilen: